OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.02.2014
1 UF 33/14
Normen:
FamFG § 3; FamFG § 50 Abs. 1 S. 2; FamFG § 152 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1479
MDR 2014, 726
Vorinstanzen:
AG Weilburg, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 61/14

Verfahren des Familiengerichts bei örtlicher Unzuständigkeit in Kindschaftssachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 1 UF 33/14

DRsp Nr. 2014/5921

Verfahren des Familiengerichts bei örtlicher Unzuständigkeit in Kindschaftssachen

Erachtet sich das in einer Kindschaftssache angerufene Familiengericht für örtlich unzuständig, darf es den Antrag auch dann nicht als unzulässig zurückweisen, wenn der Antragsteller keinen Verweisungsantrag stellt, sondern es hat sich durch Beschluss für unzuständig zu erklären und das Verfahren von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 22.01.2014 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Wetzlar verwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; eine Erstattung von Kosten des Beschwerdeverfahrens wird unter den Beteiligten nicht angeordnet.

Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 3; FamFG § 50 Abs. 1 S. 2; FamFG § 152 Abs. 2;

Gründe:

I.