OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.01.2013
6 WF 4/13
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 108
MDR 2013, 933
Vorinstanzen:
AG Merzig - 20 F 181/12 VKH1 - 22.10.2012,

Verfahren des Familiengerichts bei Zweifeln an der Richtigkeit einer angeforderten eidesstattlichen Versicherung über die wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 6 WF 4/13

DRsp Nr. 2013/2252

Verfahren des Familiengerichts bei Zweifeln an der Richtigkeit einer angeforderten eidesstattlichen Versicherung über die wirtschaftlichen Verhältnisse

Hat das Familiengericht Zweifel an der Richtigkeit einer zuvor angeforderten eidesstattlichen Versicherung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des VKH-Gesuchstellers, muss es diesen darauf hinweisen und kann nicht stattdessen Verfahrenskostenhilfe - ohne entsprechenden Hinweis - verweigern.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 22. Oktober 2012 - 20 F 181/12 VKH1 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Merzig zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2;

Gründe:

Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat wegen eines schwerwiegenden Verfahrensmangels - vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.