OLG Hamm - Beschluss vom 20.10.2011
II-6 UF 180/11
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 54/11

Verfahren des Gerichts bei Ausfall eines Vormundes

OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen II-6 UF 180/11

DRsp Nr. 2012/7955

Verfahren des Gerichts bei Ausfall eines Vormundes

Wird die Bestellung des bisher zuständigen Jugendamts als Vormund eines Kindes aufgehoben, weil dieses dauerhaft umgezogen ist, so kann das nunmehr örtlich zuständige Jugendamt nicht ohne Weiteres als Vormund bestellt werden. Vielmehr ist wegen des Vorrangs eines Einzelvormundes von Amts wegen zu ermitteln, ob unter den geänderten Umständen ein geeigneter Einzelvormund zur Übernahme der Vormundschaft bereit ist. Dazu ist es in der Regel mindestens erforderlich, dass das Jugendamt, dessen Bestellung beabsichtigt ist, angehört wird, ob in seinem Bezirk eine zur Übernahme der Vormundschaft bereite Person vorhanden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 8.8.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 15.7.2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) ist der Beschluss des Amtsgerichtes vom 15.7.2001 aufzuheben. Die Sache ist an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag des bisherigen Vormundes des Kindes, auf Entlassung aus der Vormundschaft und zur Auswahl des neuen Vormundes zurückverwiesen.