Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 8.8.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 15.7.2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) ist der Beschluss des Amtsgerichtes vom 15.7.2001 aufzuheben. Die Sache ist an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag des bisherigen Vormundes des Kindes, auf Entlassung aus der Vormundschaft und zur Auswahl des neuen Vormundes zurückverwiesen.
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