BayObLG - Beschluß vom 30.04.1996
1Z BR 36/96
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 ; FGG § 50b;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 223
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2917/95
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 734/94

Verfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung

BayObLG, Beschluß vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 36/96

DRsp Nr. 1996/28635

Verfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung

»1. Das Verfahren über den Erlaß einer Verbleibensanordnung wird nicht dadurch gegenstandslos, daß die leiblichen Eltern das Kind ohne Absprache mit den Pflegeeltern und dem Jugendamt bei sich behalten. Vielmehr können die Pflegeeltern dann in diesem Verfahren die Rückführung des Kindes in ihre Familie anstreben. 2. In einem solchen Verfahren hat das Beschwerdegericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören, auch wenn das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung erst gut viereinhalb Jahre alt und in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist. Für die Anhörung genügt es nicht, wenn das Gericht lediglich Gelegenheit hat, das Kind im Sitzungssaal zu beobachten, sich aber nicht unmittelbar mit dem Kind befaßt und die eventuell gewonnenen Eindrücke nicht in den Akten niederlegt.«

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 ; FGG § 50b;

Gründe: