OLG Naumburg - Beschluss vom 04.08.2005
8 WF 92/05
Normen:
ZPO § 239 § 269 Abs. 3 § 619 § 626 ; BGB § 1933 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 867
OLGReport-Naumburg 2006, 306
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 121/04

Verfahrensfortgang bei Versterben einer anwaltlich vertretenen Partei während des Scheidungsverfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 8 WF 92/05

DRsp Nr. 2006/894

Verfahrensfortgang bei Versterben einer anwaltlich vertretenen Partei während des Scheidungsverfahrens

»Verstirbt während des Scheidungsverfahrens eine anwaltlich vertretene Partei, wird das Verfahren nicht unterbrochen. Der Überlebende kann die Hauptsache für erledigt erklären oder - wenn er der Antragsteller ist - den Scheidungsantrag zurücknehmen. Nimmt der Überlebende den Scheidungsantrag zurück, ist nach den Vorschriften über die Rücknahme über die Kosten zu entscheiden. Im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Billigkeitsprüfung ist für eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht u.a. von Bedeutung, ob der Überlebende Alleinerbe geworden ist - dann wäre jede Kostenentscheidung entbehrlich. Auch § 1933 BGB kann für die Kostenentscheidung Bedeutung haben.«

Normenkette:

ZPO § 239 § 269 Abs. 3 § 619 § 626 ; BGB § 1933 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverfahren rechtshängig, welches nach dem Tod des Antragsgegners von der Antragstellerin durch Rücknahme des Scheidungsantrages prozessual beendet worden ist. Daraufhin hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens nach den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1 i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO der Antragstellerin auferlegt. Diese wendet sich gegen den Beschluss mit dem Ziel einer Kostenaufhebung.