I.
Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverfahren rechtshängig, welches nach dem Tod des Antragsgegners von der Antragstellerin durch Rücknahme des Scheidungsantrages prozessual beendet worden ist. Daraufhin hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens nach den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1 i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO der Antragstellerin auferlegt. Diese wendet sich gegen den Beschluss mit dem Ziel einer Kostenaufhebung.
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