OLG Bremen - Beschluss vom 16.05.2011
4 WF 71/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; SGB XII § 82;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 48
NJW-RR 2011, 1510
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 465/10

Verfahrenskostenhilfe; berufsbedingte Fahrtkosten; Anschaffungskosten - Berücksichtigung von Anschaffungskosten für ein Kfz bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Bremen, Beschluss vom 16.05.2011 - Aktenzeichen 4 WF 71/11

DRsp Nr. 2011/14417

Verfahrenskostenhilfe; berufsbedingte Fahrtkosten; Anschaffungskosten - Berücksichtigung von Anschaffungskosten für ein Kfz bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe beantragt, richtet sich die Berücksichtigungsfähigkeit berufsbedingter Fahrtkosten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII. In den dort geregelten Pauschalen sind etwaige Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug nicht enthalten.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremerhaven vom 26.11.2010 dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe monatliche Raten von 30,- EUR zu zahlen hat.

2. Die für das Beschwerdeverfahren erhobene Gerichtsgebühr wird gemäß Nr. 1912 KV FamGKG auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; SGB XII § 82;

Gründe: