OLG Bamberg - Beschluss vom 10.06.2021
2 WF 61/21
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2022, 8
FamRZ 2021, 1652
Vorinstanzen:
AG Haßfurt, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 217/18

Verfahrenskostenhilfe für eine notarielle ScheidungsfolgenvereinbarungErstreckung einer Verfahrenskostenhilfe und einer Anwaltsbeiordnung im Zeitpunkt des Abschlusses eines Einigungsvertrages

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 2 WF 61/21

DRsp Nr. 2021/10124

Verfahrenskostenhilfe für eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung Erstreckung einer Verfahrenskostenhilfe und einer Anwaltsbeiordnung im Zeitpunkt des Abschlusses eines Einigungsvertrages

1. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3 RVG ist es unerheblich, ob der Einigungsvertrag außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen wird. Entsprechendes gilt für den Versorgungsausgleich nach § 149 FamFG.2. Unerheblich ist ferner, ob die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Regelungsgegenstände im Verfahren anhängig sind oder nicht.3. Unerheblich ist, dass nach Abschluss des Einigungsvertrags der Scheidungsantrag zurückgenommen worden ist. Denn § 48 Abs. 3 RVG setzt lediglich voraus, dass nach Beiordnung in einer Ehesache ein Einigungsvertrag über einen der dort genannten Gegenstände geschlossen worden ist.4. Die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe und der Anwaltsbeiordnung tritt im Zeitpunkt des Abschlusses des Einigungsvertrages kraft Gesetzes ein, ohne dass ein Erstreckungsantrag notwendig ist

Tenor

1. 2.