AG Haßfurt, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 217/18
Verfahrenskostenhilfe für eine notarielle ScheidungsfolgenvereinbarungErstreckung einer Verfahrenskostenhilfe und einer Anwaltsbeiordnung im Zeitpunkt des Abschlusses eines Einigungsvertrages
OLG Bamberg, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 2 WF 61/21
DRsp Nr. 2021/10124
Verfahrenskostenhilfe für eine notarielle ScheidungsfolgenvereinbarungErstreckung einer Verfahrenskostenhilfe und einer Anwaltsbeiordnung im Zeitpunkt des Abschlusses eines Einigungsvertrages
1. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3RVG ist es unerheblich, ob der Einigungsvertrag außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen wird. Entsprechendes gilt für den Versorgungsausgleich nach § 149FamFG.2. Unerheblich ist ferner, ob die in § 48 Abs. 3RVG genannten Regelungsgegenstände im Verfahren anhängig sind oder nicht.3. Unerheblich ist, dass nach Abschluss des Einigungsvertrags der Scheidungsantrag zurückgenommen worden ist. Denn § 48 Abs. 3RVG setzt lediglich voraus, dass nach Beiordnung in einer Ehesache ein Einigungsvertrag über einen der dort genannten Gegenstände geschlossen worden ist.4. Die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe und der Anwaltsbeiordnung tritt im Zeitpunkt des Abschlusses des Einigungsvertrages kraft Gesetzes ein, ohne dass ein Erstreckungsantrag notwendig ist
Tenor
1. 2.
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