Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teil-Anerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 22.04.2015 (Az.: 4 F 101/13) unter Ziffer 4 wie folgt abgeändert:
Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 17.639,00 € festgesetzt.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen einen Beschluss des Amtsgericht, durch den der Verfahrenswert in erster Instanz auf insgesamt 26.347,00 € festgesetzt worden ist.
Die Antragsgegnerin und der Antragsteller sind vormalige Eheleute. Die Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13.11.2013, rechtskräftig seit 24.12.2013, geschieden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|