OLG Thüringen - Beschluss vom 14.06.2010
1 WF 204/10
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 4; FamFG § 59; FamFG § 57; FamGKG § 34; FamGKG § 50;
Fundstellen:
AGS 2010, 352
FPR 2010, 360
FamRZ 2010, 2099
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 603/00

Verfahrenswert bei wiederaufgenommenen ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 1 WF 204/10

DRsp Nr. 2010/11156

Verfahrenswert bei wiederaufgenommenen ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren

Der Verfahrenswert bei wiederaufgenommenen ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren ist mit 10 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens der Parteien je Anrecht anzusetzen, wobei hierfür die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages maßgebend sind.

1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 17.05.2010 (Ziffer 4.) wird der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.043,04 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 4; FamFG § 59; FamFG § 57; FamGKG § 34; FamGKG § 50;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 08.03.2001 die Ehe der Parteien geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin beantragte am 05.11.2009 die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens aufgrund des angestrebten Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente.

Nach den neu eingeholten Auskünften der Versorgungsträger hat der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitliche Anwartschaften Ost und die Ehefrau sowohl Ost- als auch Westanrechte erworben.