OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2015
10 WF 158/14
Normen:
FamGKG § 48;
Vorinstanzen:
AG Bernau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 253/12

Verfahrenswert der Geltendmachung von Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung während der Zeit des Getrenntlebens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen 10 WF 158/14

DRsp Nr. 2016/9366

Verfahrenswert der Geltendmachung von Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung während der Zeit des Getrenntlebens

1. Wird hinsichtlich der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht, ist Anspruchsgrundlage § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, so dass grundsätzlich gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 € anzusetzen ist. 2. Ist der nach § 48 Abs. 1, 2 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 48 Abs. 3 FamGKG. Bei besonders teuren Wohnungen kann angemessen sein, den Wert entsprechend höher festzusetzen. 3. Wird für ein im Miteigentum der Ehegatten stehendes Gartengrundstück, das Erholungszwecken dient, eine Nutzungsentschädigung verlangt, ist Anspruchsgrundlage § 745 Abs. 2 BGB, so dass für die Festsetzung des Verfahrenswerts die Höhe der geltend gemachten Nutzungsentschädigung an Bedeutung gewinnt. Ob hinsichtlich der für die Zukunft geltend gemachten Beträge auf die Wertung des § 9 ZPO (42 Monate) oder diejenige des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (12 Monate) zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner Entscheidung, wenn allein rückständige Beträge i.S.v. § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG verlangt werden.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.