Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Amtsgericht angewiesen, die Zustellung des Antrags nur von der Zahlung einer Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei einem Verfahrenswert von 3.000,00 € abhängig zu machen.
2.Der vorläufige Verfahrenswert wird anderweitig in Abänderung des Beschusses des Amtsgerichts vom 29.04.2013 auf 3.000,00 € festgesetzt.
3.Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie sind Miteigentümer der Immobilie...[A], die die Antragsgegnerin nach dem Auszug des Antragstellers alleine mit den gemeinschaftlichen Kindern bewohnt.
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