Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten wird in Abänderung von Ziffer 5 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schwabach vom 20.1.2016 und des Beschlusses vom 26.02.2016 der Verfahrenswert auf 6.000,00 € festgesetzt.
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Bevollmächtigte des beteiligten Kindesvaters gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in einer Kindschaftssache.
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