OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.04.2016
11 WF 413/16
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 2; FamGKG §§ 33 Abs. 1 S. 1m 42 Abs. 2, 45 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 463
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 974/15

Verfahrenswert der gleichzeitigen Regelung von elterlicher Sorge und Vormundschaft

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 11 WF 413/16

DRsp Nr. 2016/9472

Verfahrenswert der gleichzeitigen Regelung von elterlicher Sorge und Vormundschaft

§§ 33 Abs. 1 Satz 1m 42 Abs. 2, 45 Abs. 1 FamGKG Zur Bestimmung des Verfahrenswerts bei gleichzeitiger Regelung von elterlicher Sorge und Vormundschaft.

Stehen sich in einem Sorgerechtsverfahren ein Antrag des Partners der verstorbenen Mutter auf seine Bestellung als Vormund des Kindes und ein Antrag des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn diametral gegenüber, so dass das Familiengericht nur einem von beiden entsprechen kann, so sind die beiden Gegenstandswerte bei der Ermittlung des Verfahrenswerts zusammen zu rechnen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten wird in Abänderung von Ziffer 5 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schwabach vom 20.1.2016 und des Beschlusses vom 26.02.2016 der Verfahrenswert auf 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 2; FamGKG §§ 33 Abs. 1 S. 1m 42 Abs. 2, 45 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Bevollmächtigte des beteiligten Kindesvaters gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in einer Kindschaftssache.