1. Die Beschwerde des Antragstellervertreters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Tettnang vom 5.4.2012, dort Beschlussformel Ziffer 3 (7 F 592/11) wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Antragstellervertreters gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Familiengericht Tettnang hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Mit Beschluss vom 5.4.2012 hat das Familiengericht gemäß §§ 33, 34 VersAusglG die Kürzung des Rentenanrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg von monatlich 695,62 € hinsichtlich eines Teilbetrags von 504,38 € ab dem 1.10.2011 ausgesetzt und den Gegenstandswert für das Verfahren auf 2.000,-- € festgesetzt.
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