OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.04.2013
6 WF 59/13
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1227
FuR 2013, 666
MDR 2013, 1231
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 94/12

Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens; Berücksichtigung von Leistungen nach SGB II bei der Berechnung des Nettoeinkommens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.04.2013 - Aktenzeichen 6 WF 59/13

DRsp Nr. 2013/17103

Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens; Berücksichtigung von Leistungen nach SGB II bei der Berechnung des Nettoeinkommens

Bei der Berechnung des Nettoeinkommens nach § 43 Abs. 2 FamGKG sind Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 19. Februar 2013 - 41 F 94/12 S - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 2;

Gründe:

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn das Familiengericht hat zu Recht den Verfahrenswert für die Scheidung auf 2.000 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung hierzu in dem Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts vom 27. Februar 2013 Bezug genommen. Die Beschwerdeeinwände führen zu keiner anderen Beurteilung.