Auf Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Senatsbeschluss vom 27. August 2015 hinsichtlich der Wertfestsetzung abgeändert.
Der Beschwerdewert wird anderweitig auf 4.095 € festgesetzt.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrenswerts für die Folgesache über den Versorgungsausgleich bleibt es bei der Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 17. April 2015.
I.
|
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|