OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.02.2016
10 UF 65/15
Normen:
FamGKG § 50;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 36/14

Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs bei Ausgleich von an Rechten in der Rentenversicherung Ost und West

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 10 UF 65/15

DRsp Nr. 2016/12303

Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs bei Ausgleich von an Rechten in der Rentenversicherung Ost und West

Ost- und Westanrechte sind hinsichtlich des Verfahrenswertes gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG gesondert zu bewerten.

Auf Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Senatsbeschluss vom 27. August 2015 hinsichtlich der Wertfestsetzung abgeändert.

Der Beschwerdewert wird anderweitig auf 4.095 € festgesetzt.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrenswerts für die Folgesache über den Versorgungsausgleich bleibt es bei der Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 17. April 2015.

Normenkette:

FamGKG § 50;

Gründe:

I.