OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2013
3 WF 216/13
Normen:
FamGKG § 35; FamGKG § 41 S. 1; FamGKG § 51; BGB § 1360a Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2013, 585
NJW-Spezial 2013, 700
FamFR 2013, 471
FF 2013, 466
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 472 F 18124/13

Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 3 WF 216/13

DRsp Nr. 2014/2610

Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

Der Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist in der Regel auf den vollen Wert der Hauptsache festzusetzen. Der Hauptsachewert ergibt sich hier aus § 35 FamGKG, da zwar ein Unterhaltsbetrag in Form von Verfahrenskostenvorschuss begehrt wird, jedoch keine regelmäßige Leistung, sodass § 51 FamGKG nicht zur Anwendung kommt. In Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, die in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleichkommen, ist eine Absenkung des Wertes gegenüber dem Wert der Hauptsache nicht gerechtfertigt (Anschluss OLG Bamberg, 13. Mai 2011, 2 WF 102/11, AGS 2011, 454; entgegen OLG Celle, 9. Juli 2013, 10 WF 230/13, AGS 2013, 423).

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 59 Abs. 3 Satz 1 FamGKG. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 59 Abs. 3 Satz 2 FamGKG.

Normenkette:

FamGKG § 35; FamGKG § 41 S. 1; FamGKG § 51; BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe:

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von insgesamt 3.500,70 € in Anspruch genommen und ihren Antrag im Verhandlungstermin zurückgenommen.