Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 59 Abs. 3 Satz 1 FamGKG. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 59 Abs. 3 Satz 2 FamGKG.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von insgesamt 3.500,70 € in Anspruch genommen und ihren Antrag im Verhandlungstermin zurückgenommen.
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