Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Tecklenburg vom 25.11.2013 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 8.474,66 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Antragstellerin hat in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren den Antragsgegner auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von letztendlich 8.474,66 € im Wege der einstweiligen Anordnung in Anspruch genommen.
Mit Beschluss vom 25.11.2013 hat das Amtsgericht -Familiengericht- dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 6.108,03 € an die Antragstellerin zu zahlen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht -Familiengericht- auf 4.237,33 € festgesetzt.
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