OLG Hamm - Beschluss vom 25.02.2014
6 WF 8/14
Normen:
FamGKG § 41;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 61/13

Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 6 WF 8/14

DRsp Nr. 2014/7397

Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

Wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses begehrt, dann kommt die einstweilige Anordnung in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich und ist für das Anordnungsverfahren der ungekürzte Verfahrenswert der Hauptsache anzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Tecklenburg vom 25.11.2013 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 8.474,66 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 41;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren den Antragsgegner auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von letztendlich 8.474,66 € im Wege der einstweiligen Anordnung in Anspruch genommen.

Mit Beschluss vom 25.11.2013 hat das Amtsgericht -Familiengericht- dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 6.108,03 € an die Antragstellerin zu zahlen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht -Familiengericht- auf 4.237,33 € festgesetzt.