OLG Bremen - Beschluss vom 02.07.2012
4 WF 69/12
Normen:
VersAusglG § 51; VersAusglG § 52; FamGKG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 724
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen F 626/11

Verfahrenswert eines Abänderungsverfahrens zum Versorgungsausgleich

OLG Bremen, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen 4 WF 69/12

DRsp Nr. 2012/16226

Verfahrenswert eines Abänderungsverfahrens zum Versorgungsausgleich

Der Verfahrenswert für Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen-Blumenthal vom 08.03.2012 in der Fassung des Beschlusses vom 01.06.2012 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 2.319,30 € festgesetzt wird.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

VersAusglG § 51; VersAusglG § 52; FamGKG § 50 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Mit dem Scheidungsurteil vom 21.05.1996 wurde zwischen den Beteiligten der Versorgungsausgleich durchgeführt. In den Ausgleich wurde jeweils ein Anrecht des Antragstellers bei den übrigen Beteiligten zu 2. und 3. und ein Anrecht der Antragstellerin bei der übrigen Beteiligten zu 1. einbezogen.

In dem erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §§ 51, 52 VersAusglG beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen-Blumenthal hat hierauf mit Beschluss vom 16.02.2012 (Bl. 85 d. A.) den Versorgungsausgleich abgeändert.