1.1. Die Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss wird abgeändert. Der Verfahrenswert wird anderweitig auf 2.500 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde ist zulässig. Da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde damit begründet, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen des Beteiligten eingelegt hat (Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007,
II.
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Verfahrenswert lediglich auf 250 € festgesetzt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|