OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2017
10 WF 126/16
Normen:
FamGKG § 42;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 2044
FuR 2018, 307
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 434/15

Verfahrenswert eines Antrags auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2017 - Aktenzeichen 10 WF 126/16

DRsp Nr. 2017/10192

Verfahrenswert eines Antrags auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

Zur Schätzung des Interesses an einem Antrag auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting.

Der Verfahrenswert eines Antrags auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting bemisst sich nach dem Wert des damit verbundenen Steuervorteils nach Abzug der dem Gegner zu ersetzenden Nachteile.

1.1. Die Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss wird abgeändert. Der Verfahrenswert wird anderweitig auf 2.500 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 42;

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig. Da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde damit begründet, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen des Beteiligten eingelegt hat (Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 32 RVG Rn. 16), sodass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt. Dabei finden den Vorschriften des Beschwerdeverfahrens nach §§ 68 GKG bzw. 59 FamGKG entsprechende Anwendung (vgl. Senat, FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 19, 22).

II.

Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Verfahrenswert lediglich auf 250 € festgesetzt.