OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.06.2022
3 WF 2/22
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 254; FamGKG § 38;
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 487 F 137/20

Verfahrenswert eines familiengerichtlichen Stufenverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 3 WF 2/22

DRsp Nr. 2022/16853

Verfahrenswert eines familiengerichtlichen Stufenverfahrens

1. Der auch für die Anwaltsgebühren maßgebliche Verfahrenswert eines Stufenverfahrens nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 254 ZPO bemisst sich gemäß § 38 FamGKG ohne Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nach dem jeweils höchsten Einzelwert. Dies ist regelmäßig der Wert des Leistungsanspruchs. 2. Wird der Leistungsantrag später beziffert, konkretisiert dies in der Regel nicht nur den Umfang der Rechtshängigkeit des Anspruchs, sondern auch seinem Gebührenwert. Jedoch ist gemäß § 34 FamGKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung im jeweiligen Rechtszug entscheidend. 3. Da mit Zustellung des Stufenantrages bereits alle 3 Stufen rechtshängig werden, ist dieser Zeitpunkt auch für die Wertberechnung zugrunde zu legen. Daher sind auch der laufende und rückständige Unterhalt erfasst. 4. Nachträglich kann sich der Verfahrenswert – etwa durch Teilrücknahme eines Antrags – nur mit Wirkung ex nunc ermäßigen. 5. Ist hinsichtlich des Auskunftsantrages ein Teilanerkenntnisbeschluss im schriftlichen Vorverfahren ergangen, so bedarf es einer gesonderten Wertfestsetzung für die auf dieser Stufe angefallene Terminsgebühr.