OLG Hamm - Beschluss vom 17.09.2013
6 WF 191/13
Normen:
FamGKG § 51;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1810
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 83 F 43/12

Verfahrenswert eines Stufenantrags auf Zahlung von Unterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 6 WF 191/13

DRsp Nr. 2013/23938

Verfahrenswert eines Stufenantrags auf Zahlung von Unterhalt

Maßgebend für den Verfahrenswert eines Stufenantrags ist der begehrte Zahlbetrag bei erstmaliger Bezifferung; erbringt der Antragsgegener nach Erteilung der Auskunft und Einreichung des bezifferten Antrags weiterhin freiwillige Zahlungen auf seine Unterhaltsschuld, ist dies für die Wertfestsetzung unerheblich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 13.6.2013 teilweise abgeändert und der Verfahrenswert auf 12.788,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 51;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 8.2.2012 haben die Antragsteller zunächst Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Stufenantrag beantragt. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 7.5.2012 ist den Antragstellern Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Sodann sind dem Antragsgegner die beglaubigten Abschriften des Stufenantrages zugestellt worden.

Durch Teilbeschluss vom 28.6.2012 ist der Antragsgegner zunächst verpflichtet worden, Auskunft über den Stand seines Vermögens und sein Einkommen zu erteilen.