Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 13.6.2013 teilweise abgeändert und der Verfahrenswert auf 12.788,00 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit Schriftsatz vom 8.2.2012 haben die Antragsteller zunächst Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Stufenantrag beantragt. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 7.5.2012 ist den Antragstellern Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Sodann sind dem Antragsgegner die beglaubigten Abschriften des Stufenantrages zugestellt worden.
Durch Teilbeschluss vom 28.6.2012 ist der Antragsgegner zunächst verpflichtet worden, Auskunft über den Stand seines Vermögens und sein Einkommen zu erteilen.
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