OLG Hamm - Beschluss vom 14.03.2013
6 WF 329/12
Normen:
FamGKG § 38;
Fundstellen:
FamFR 2013, 331
FamRZ 2014, 1224
FuR 2014, 185
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 354/08

Verfahrenswert eines Stufenklageantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 6 WF 329/12

DRsp Nr. 2013/15571

Verfahrenswert eines Stufenklageantrags

1. Kommt es bei einem Stufenklageantrag im Sinne des § 38 FamGKG nach der Auskunftserteilung nicht mehr zu einer Bezifferung des in der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs, so ist dieser Zahlungsanspruch dennoch kostenrechtlich zu bewerten.2. Die Bewertung des unbezifferten Zahlungsantrags hat sich an den Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren und zwar auch dann, wenn sich nach Auskunfterteilung ein höherer oder niedriger Anspruch als ursprünglich gedacht ergibt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Essen vom 15.11.2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf insgesamt 12.630,50 € festgesetzt wird (Klage: 9.630.50 €; Widerklage: 3.000,00 €).

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 38;

Gründe

I.