OLG Hamm - Beschluss vom 24.01.2013
11 WF 3/13
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 1; FamGKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 26.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 825/11

Verfahrenswert eines unbeziffert gebliebenen Stufenantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 11 WF 3/13

DRsp Nr. 2013/20851

Verfahrenswert eines unbeziffert gebliebenen Stufenantrags

Der Verfahrenswert eines unbeziffert gebliebenen Stufenantrags bemisst sich nach den sich aus der Antragsschrift ergebenden realistischen Erwartungen des Antragstellers. Sind diese nicht dargelegt, so ist auf den Auffangwert gem. § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnervertreter vom 17.12.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 26.11.2012 (Az. 12 F 825/11) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 42 Abs. 1; FamGKG § 42 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und insgesamt zulässig, insbesondere im eigenen Namen der Antragsgegnervertreter eingelegt, so dass die erforderliche Beschwer gegeben ist.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts des gesamten Stufenantrags durch das Amtsgericht in Höhe des Auffangwerts nach § 42 Abs. 3 FamGKG ist nicht zu niedrig erfolgt.

Grundsätzlich ist bei Stufenantragsverfahren für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach § 23 Abs. 1 RVG, § 38 FamGKG der höchste Wert der Anträge maßgebend.

Streitig ist, wie der Wert des noch unbezifferten, "steckengebliebenen" Zahlungsantrags zu bemessen ist.