Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Naumburg vom 16. April 2013 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Rechtsmittel, über das gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG zulässig. In der Sache ist es insofern begründet, als es zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.
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