OLG Bamberg - Beschluss vom 10.02.2011
2 UF 289/10
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1; FamGKG § 48 Abs. 1; FamGKG § 51 Abs. 1; ZPO § 9;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1424
Vorinstanzen:
AG Forchheim, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 475/10

Verfahrenswert für die Geltung von Nutzungsentschädigungsanprüchen

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 2 UF 289/10

DRsp Nr. 2011/10182

Verfahrenswert für die Geltung von Nutzungsentschädigungsanprüchen

Nutzungsentschädigungsansprüche nach § 1361 Abs. 3 BGB unterfallen der Regelung des § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, so dass für sie der pauschale Wertansatz des § 48 Abs. 1 FamGKG gilt und der Verfahrenswert in der Regel 3.000,00 Euro beträgt. § 51 Abs. 1 FamGKG oder des § 9 ZPO sind analog anzuwenden.

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 2 UF 289/10

2 F 475/10 AG Forchheim

In der Familiensache

gegen

wegen Beschwerde Ehewohnung (Nutzungsentschädigung)

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg -2. Zivilsenat - Familiensenat- durch den VorsitzendenRichter am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und die Richterin am Oberlandesgericht xxx am 10.02.2011 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2011 folgenden

Beschluss

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Forchheim vom 7. Oktober 2010 abgeändert.

II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Nutzung der im Alleineigentum des Antragstellers liegenden Erdgeschosswohnung im Anwesen A., H., für die Zeit von Januar bis Dezember 2010 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.433,00 Euro und für die Zeit ab Januar 2011 eine monatlich im Voraus zum 1. eines Monats fällige Nutzungsentschädigung in Höhe von 619,00 Euro zu bezahlen.