OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.01.2013
1 WF 8/13
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2013, 249
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 460 F 9158/10

Verfahrenswert für ein aus dem Ehescheidungsverbund abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 1 WF 8/13

DRsp Nr. 2013/20332

Verfahrenswert für ein aus dem Ehescheidungsverbund abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren

Der Verfahrenswert für ein aus dem Verbund abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative FamGKG mit 10% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes Anrecht.

Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 30.10.2012 - Nichtabhilfebeschluss vom 07.01.2013 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe:

Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG, § 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Zu Recht wendet das Amtsgericht bei der Entscheidung über die Höhe des Werts für das aus dem Verbund abgetrennte Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich die Vorschrift des § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative FamGKG an.