Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 30.10.2012 - Nichtabhilfebeschluss vom 07.01.2013 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG, § 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Zu Recht wendet das Amtsgericht bei der Entscheidung über die Höhe des Werts für das aus dem Verbund abgetrennte Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich die Vorschrift des § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative FamGKG an.
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