Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenswertbeschluss vom 07.09.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wert des Zwischenvergleichs vom 03.09.2012 gesondert festzusetzen ist und 1.500,00 € beträgt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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