OLG Celle - Beschluss vom 11.02.2011
10 WF 399/10
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2011, 211
FamRZ 2011, 993
NJW 2011, 1373
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 607 F 6765/09

Verfahrenswert im Sorgerechtsverfahren bei Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens

OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2011 - Aktenzeichen 10 WF 399/10

DRsp Nr. 2011/3747

Verfahrenswert im Sorgerechtsverfahren bei Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens

Die Anhebung des Verfahrenswertes erscheint regelmäßig angezeigt, wenn in einem Sorgerechtsverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens geboten ist und das Amtsgericht die Beteiligten - unabhängig von einer gesonderten Kindesanhörung - in mehr als einem Termin anhört.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 3. November 2010 wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 28. Oktober 2010 geändert und der Verfahrenswert erster Instanz wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Aus ihrer Ehe ist das betroffene Kind M., geboren am . 2002, hervorgegangen. Nach der räumlichen Trennung der Eltern am 11. Juli 2007 lebte M. zunächst bei dem Antragsteller. Im Verfahren 7 F 247/07 SO des Amtsgerichts - Familiengericht - Wennigsen erging am 18. Dezember 2007 ein Beschluss, mit dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. auf die Kindesmutter übertragen wurde. Das Kind wechselte daraufhin in den Haushalt der Kindesmutter, wo es in der Folgezeit lebte. Seit dem 8. November 2010 lebt M. wieder bei dem Antragsteller.