OLG Hamm - Beschluss vom 03.02.2012
II-8 WF 174/11
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1751
Vorinstanzen:
AG Warendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 805/09

Verfahrenswert im Verfahren über den Versorgungsausgleich und Herabsetzung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2012 - Aktenzeichen II-8 WF 174/11

DRsp Nr. 2012/6542

Verfahrenswert im Verfahren über den Versorgungsausgleich und Herabsetzung

Zu den Voraussetzungen einer Herabsetzung des Verfahrenswerts gem. § 50 Abs. 3 FamGKG

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren wird auf 10.260,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Be-schwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und in der Sache auch begründet.

Gem. § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Vorliegend war über den Ausgleich von sechs Anrechten der Eheleute zu entscheiden. Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten betrug ausweislich des Verfahrenswertbeschlusses für das Scheidungsverfahren 17.100,00 €. Der Verfahrenswert war daher gem. § 50 Abs. 1 FamGKG auf 10.260,00 € festzusetzen.

Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Verfahrenswertes gem. § 50 Abs. 3 FamGKG liegen nicht vor.