OLG Celle - Beschluss vom 15.08.2011
12 WF 104/11
Normen:
FamFG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 240
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, vom 24.06.2011

Verfahrenswert in Ehesachen; Berücksichtigung staatlicher Sozialleistungen

OLG Celle, Beschluss vom 15.08.2011 - Aktenzeichen 12 WF 104/11

DRsp Nr. 2012/14221

Verfahrenswert in Ehesachen; Berücksichtigung staatlicher Sozialleistungen

Staatliche Sozialleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, denen keine Lohnersatzfunktion zukommt, haben für die Berechnung des Verfahrenswertes in Ehesachen außer Betracht zu bleiben.

I. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 194,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 43 Abs. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Stadthagen hat die Ehe der Beteiligten geschieden und den Verfahrenswert im angefochtenen Beschluss vom 24.06.2011 für die Ehescheidung auf 2.700 €, für das Sorgerecht auf 540 € und den Versorgungsausgleich auf 1.000 € festgesetzt. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Ehemann über ein Nettoeinkommen in Höhe von 900 € und die Ehefrau über kein Erwerbseinkommen verfügt.

Hiergegen wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau. Sie meint, die von der Ehefrau bezogenen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 451, 75 € seien bei der Bemessung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen.