OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.01.2011
5 WF 178/10
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 2; FamGKG § 59 Abs. 1; RVG 32 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 992
NJW 2011, 1234
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1441/09

Verfahrenswert in Ehesachen; Berücksichtigung von Sozialleistungen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 5 WF 178/10

DRsp Nr. 2011/2033

Verfahrenswert in Ehesachen; Berücksichtigung von Sozialleistungen

Bei der Bestimmung des Verfahrenswertes in Ehesachen gemäß den Einkommensverhältnissen der Ehegatten sind auch gewährte Sozialleistungen - hier: Arbeitslosengeld II - zu berücksichtigen.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 29. Oktober 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 26. Oktober 2010 geändert:

Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird auf 7.077,49 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 2; FamGKG § 59 Abs. 1; RVG 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die auf die Festsetzung eines höheren Verfahrenswertes gerichtete und damit erkennbar eigenen namens eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nach den §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 € erreicht.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass in dem angefochtenen Beschluss der Verfahrenswert "vorläufig" auf 5.350 € (4.350 € für die Ehesache, 1.000 € für den Versorgungsausgleich) festgesetzt wurde. Diese Einschränkung beruht ersichtlich auf einem Versehen, nachdem das Verfahren durch den Beschluss vom 21. September 2010 bereits abgeschlossen war.