BVerfG - Beschluß vom 14.05.1998
1 BvR 1269/94
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR GG Art. 6 Nr. 42
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 31.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 171/94

Verfassungsbeschwerde nichtehelicher Väter nach der Neuregelung des Kindschaftsrechts

BVerfG, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1269/94

DRsp Nr. 2004/15347

Verfassungsbeschwerde nichtehelicher Väter nach der Neuregelung des Kindschaftsrechts

Eine Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls dann nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn im Falle ihres Erfolgs nur eine Feststellung in Betracht gekommen wäre, daß die Rechtslage dem Elternrecht des nichtehelichen Vaters nicht hinreichend Rechnung trage und die Verfassungswidrigkeit durch eine Neuregelung beseitigt werden müsse, wenn zwischenzeitlich eine gesetzliche Neuregelung erfolgt ist.

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe:

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde jedenfalls nach Erlaß des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (BGBl 1997 I S. 2942) nicht mehr zu, da dieses die Rechte nichtehelicher Väter auch unter Berücksichtigung ihrer Grundrechtsstellung aus Art. 6 Abs. 2 GG neu regelt. Danach hat der nichteheliche Vater unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die elterliche Sorge zu erlangen, während eine Adoption des eigenen Kindes durch ihn nicht mehr vorgesehen ist.