Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde jedenfalls nach Erlaß des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (BGBl 1997 I S. 2942) nicht mehr zu, da dieses die Rechte nichtehelicher Väter auch unter Berücksichtigung ihrer Grundrechtsstellung aus Art. 6 Abs. 2 GG neu regelt. Danach hat der nichteheliche Vater unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die elterliche Sorge zu erlangen, während eine Adoption des eigenen Kindes durch ihn nicht mehr vorgesehen ist.
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