BVerfG - Beschluss vom 30.08.2023
1 BvR 1654/22
Normen:
BGB § 1773; BGB § 1791b Abs. 1; EGBGB Art. 24 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1870
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 08.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 8/22
OLG Oldenburg, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 8/22

Verfassungsbeschwerde wegen der familiengerichtliche Anordnung der Vormundschaft für zwei Kinder und die Bestellung des Jugendamtes zum Vormund mit dem Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs

BVerfG, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1654/22

DRsp Nr. 2023/14524

Verfassungsbeschwerde wegen der familiengerichtliche Anordnung der Vormundschaft für zwei Kinder und die Bestellung des Jugendamtes zum Vormund mit dem Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2022 - 11 UF 8/22 - verletzt die Beschwerdeführenden jeweils in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

3.

Im Umfang der Aufhebung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. August 2022 - 11 UF 8/22 gegenstandslos.

4.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführenden die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

5.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der einstweiligen Anordnung wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

6.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1773; BGB § 1791b Abs. 1; EGBGB Art. 24 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die familiengerichtliche Anordnung der Vormundschaft für zwei Kinder und die Bestellung des Jugendamtes zum Vormund.

I.