BVerfG - Beschluss vom 14.10.2008
1 BvR 2310/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BerHG § 2 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 4667/06

Verfassungsmäßige Anforderungen der Rechtswahrnehmungsgleichheit; Beratungshilfefähigkeit von Angelegenheiten des Steuerrechts

BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2310/06

DRsp Nr. 2008/20099

Verfassungsmäßige Anforderungen der Rechtswahrnehmungsgleichheit; Beratungshilfefähigkeit von Angelegenheiten des Steuerrechts

»1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 2 Abs. 2 BerHG das Steuerrecht nicht zu den beratungshilfefähigen Angelegenheiten zählt.2. Zum Grundsatz der Rechtswahrnehmungsgleichheit im außergerichtlichen Bereich.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BerHG § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz.