OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.12.2000
2 UF 177/99
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 § 1587a Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BarwertVO § 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 510
OLGReport-Zweibrücken 2001, 84
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 86/99

Verfassungsmäßige Bedenken gegen Barwertwertordnung - Übergangszeit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 2 UF 177/99

DRsp Nr. 2001/225

Verfassungsmäßige Bedenken gegen Barwertwertordnung - Übergangszeit

»Den in letzter Zeit in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der BarwertVO schließt sich der Senat hinsichtlich der zugrunde gelegten sog. biometrischen Daten an. Für eine Übergangszeit von etwa 2 bis 3 Jahren erscheint es dennoch hinnehmbar, den Versorgungsausgleich unter Anwendung der bisherigen Tabellen zur BarwertVO durchzuführen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die weitere Beschwerde zugelassen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 § 1587a Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BarwertVO § 1 ;

Gründe:

Die befristete Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: BfA) ist gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft, in zulässiger Weise erhoben und führt in der Sache zu einer anderweitigen Regelung des Versorgungsausgleichs zwischen den beteiligten Ehegatten.

Die BfA rügt zu Recht, dass der Ausgleich der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (künftig: VBL) vom Familiengericht in das Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB miteinbezogen wurde. Hierfür sind jedoch nur die von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaftsrechte zu berücksichtigen.