BVerfG - Beschluß vom 18.09.1995
2 BvR 103/92
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 ; StPO § 81a § 152 Abs. 2 § 161 § 163 § 244 Abs. 2 ;
Fundstellen:
CR 1996, 365
NJW 1996, 771
NStZ 1996, 45
StV 1995, 618
Vorinstanzen:
I. LG Freiburg - Urteil vom 08.05.1991 - I AK 10/90 20 Ks 4/90,
BGH, vom 10.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 685/91

Verfassungsmäßigkeit der Durchführung einer DNA-Analyse an einer Bluitprobe

BVerfG, Beschluß vom 18.09.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 103/92

DRsp Nr. 1996/4181

Verfassungsmäßigkeit der Durchführung einer DNA-Analyse an einer Bluitprobe

Die Untersuchung einer gemäß § 81a StPO oder auf freiwilliger Basis vom Beschuldigten genommenen Blutprobe im nichtcodierenden Bereich der DNA, die keine Informationen über erbliche Eigenschaften des Beschuldigten vermittelt, begegnet nach dem heutigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 ; StPO § 81a § 152 Abs. 2 § 161 § 163 § 244 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde hat die Frage zum Gegenstand, ob in Strafverfahren die Blutprobe eines Beschuldigten einer DNA-Analyse unterzogen werden darf.

1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 8. Mai 1991 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.