BVerfG - Beschluß vom 07.11.1995
2 BvR 413/88; 2 BvR 1300/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 70 Abs. 1 Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 Art. 104a Art. 105 Art. 106 ; HGruwAG (Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen) Hessen § 1 ; WG (Wassergesetz) Baden-Württemberg § 17 ; WHG § 1a Abs. 1 § 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 93, 319
BayVBl 1996, 368
DB 1996, 463
DVBl 1996, 357
DÖV 1996, 415
EuGRZ 1996, 552
HFR 1996, 269
JA 1996, 924
JuS 1997, 404
NJW 1996, 2296
NVwZ 1996, 469
NuR 1996, 240
StE 1996, 163
StEW 1996, 87
UPR 1996, 188
VBlBW 1996, 171
ZUR 1996, 85
ZUR 1997, 99
ZfW 1996, 520

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben auf Grundwasserentnahme

BVerfG, Beschluß vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 413/88; 2 BvR 1300/93

DRsp Nr. 1996/19623

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben auf Grundwasserentnahme

»1. Für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer nicht steuerlichen Abgabe kommt es nicht darauf an, ob sie sich den gebräuchlichen Begriffen etwa der Gebühr oder des Beitrages einfügt, sondern allein darauf, ob sie den Anforderungen standhält die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben. 2. Die knappe natürliche Ressource Wasser ist ein Gut der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource eröffnet, erhalten sie einen Sondervorteil gegenüber all denen, die dieses Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 70 Abs. 1 Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 Art. 104a Art. 105 Art. 106 ; HGruwAG (Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen) Hessen § 1 ; WG (Wassergesetz) Baden-Württemberg § 17 ; WHG § 1a Abs. 1 § 2 ;

Gründe:

A. Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob die Erhebung einer Abgabe auf die Entnahme von Wasser durch die Länder Baden-Württemberg und Hessen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.