1. Das Verfahren wird dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG, §
2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
I. Die Klägerin begehrt mit der am 24. März 2009 beim Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven eingegangenen Klage die Feststellung, dass der Beklagte zu 2. nicht der Vater des Beklagten zu 1. ist.
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