FG München - Urteil vom 17.02.2009
12 K 1075/08
Normen:
EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2007 § 32 Abs. 1 Nr. 3; EStG 2007 § 32 Abs. 5; EStG 2007 § 52 Abs. 40 S. 4; EStG 2007 § 63 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2009, 1902
DStRE 2010, 468

Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre

FG München, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 12 K 1075/08

DRsp Nr. 2009/10527

Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre

1. Gegen die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf nunmehr 25 Jahre in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 v. 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) nicht dadurch verletzt, dass die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG nur in den Jahren 1980 bis 1982 geborene Kinder, die im Jahr 2006 das 24., 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, und nicht auch im Jahr 1983 geborene Kinder erfasst. 2. Besonderheiten des Einzelfalls - wie das einjährige Auslandstudium des Sohns des Klägers während zweier Urlaubssemester oder den Umstand, dass ein Kind ein Doppelstudium absolviert - musste der Gesetzgeber nicht berücksichtigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2007 § 32 Abs. 1 Nr. 3; EStG 2007 § 32 Abs. 5; EStG 2007 § 52 Abs. 40 S. 4; EStG 2007 § 63 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kindergeld nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes zu gewähren ist.