FG München - Urteil vom 22.04.2009
9 K 3729/08
Normen:
EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2007 § 32 Abs. 1 Nr. 3; EStG 2007 § 32 Abs. 5; EStG 2007 § 52 Abs. 40 S. 4; EStG 2007 § 63 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre

FG München, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 9 K 3729/08

DRsp Nr. 2009/17562

Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre

1. Gegen die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf nunmehr 25 Jahre in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 v. 19.7.2006 (Bundesgesetzblatt I 2006, 1652) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; es handelt sich um eine angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht zu beanstandende politische Entscheidung, die weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Art. 6 des Grundgesetzes verstößt. An der Verfassungsmäßigkeit bestehen auch nicht deswegen Zweifel, weil einige Ausbildungsgänge i. d. R. über das 25. Lebensjahr eines Kindes hinausgehen. 2. Zu einer längeren Ausbildungsdauer als üblich führende Besonderheiten des Einzelfalls - wie einen Auslandsaufenthalt oder das krankheitsbedingte Wiederholen einer Klasse - musste der Gesetzgeber nicht berücksichtigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2007 § 32 Abs. 1 Nr. 3; EStG 2007 § 32 Abs. 5; EStG 2007 § 52 Abs. 40 S. 4; EStG 2007 § 63 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand: