BVerfG - Beschluß vom 09.11.1995
2 BvR 1762/92
Normen:
BGB § 1587b Abs. 2 ; BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 1, S 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)319b-c
DVBl 1996, 502
DÖV 1996, 247
FamRZ 1996, 341
NJW 1996, 2296
NVwZ 1996, 584
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig - Urteil vom 13.06.1991 - 11 A 104/90,
OVG Schleswig-Holstein, vom 30.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 313/91
BVerwG, vom 01.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 126.92

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

BVerfG, Beschluß vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 1762/92

DRsp Nr. 1997/513

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

1. Die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wonach die Versorgung eines Beamten auf Grund eines durchgeführten Versorgungsausgleich auch dann gekürzt wird, wenn der Beamte nach Wirksamwerden der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand tritt, ist weder nach Art. 3 GG noch nach Art. 6 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden. 2. Auch die Bevorzugung von Beamten, die sich zur Zeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand befanden und die ihre Versorgungsbezüge ungekürzt bis zu dem Zeitpunkt erhalten, zu welchem der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Rente erhält, steht in Einklang mit der Verfassung.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 2 ; BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 1, S 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

A.

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kürzung seines Ruhegehalts nach § 57 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) in der Fassung der Änderung durch Art. 1 Nr. 3 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl I S. 1513).