BVerfG - Beschluß vom 21.10.1992
1 BvR 1233/91
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1578 Nr. 43
FamRZ 1993, 171
NJW 1993, 2926
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 20.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen F 250/89
OLG Hamm, vom 28.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 19/91

Verfassungsmäßigkeit der Orientierung am erreichten Lebensstandard bei Bemessung von Aufstockungsunterhalt

BVerfG, Beschluß vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1233/91

DRsp Nr. 2005/15815

Verfassungsmäßigkeit der Orientierung am erreichten Lebensstandard bei Bemessung von Aufstockungsunterhalt

Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, daß Gerichte die Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB im Sinne der Sicherung des in der Ehe erreichten Lebensstandards so ausgelegt haben, daß an die zum Zeitpunkt der Scheidung für Unterhaltszwecke verfügbaren Mittel anzuknüpfen ist.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.