BGH - Beschluß vom 04.03.2002
AnwZ 1/01
Normen:
BRAO § 171 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2002, 361
BGHZ 150, 70
BRAK-Mitt 2002, 132
DVBl 2002, 1205
FamRZ 2002, 955
MDR 2002, 726
NJW 2002, 1725
VersR 2002, 1264
ZGS 2002, 84
ZIP 2002, 913

Verfassungsmäßigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

BGH, Beschluß vom 04.03.2002 - Aktenzeichen AnwZ 1/01

DRsp Nr. 2002/5072

Verfassungsmäßigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

»Die Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

BRAO § 171 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Der Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt zugelassen und erhielt im Jahre 1978 die Zulassung beim Oberlandesgericht H. Er übt zudem seit 1987 das Amt des Notars aus. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 stellte er beim Bundesministerium der Justiz den Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben müsse, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Das Bundesministerium der Justiz lehnte das Gesuch mit Bescheid vom 23. März 2001 ab. Der Rechtsanwalt verfolgt sein Begehren mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter.