I. Die Beschwerdeführerin begehrt eine höhere Altersrente. Sie stützt dieses Begehren darauf, dass auf Grund ihrer im Jahre 1981 in der Deutschen Demokratischen Republik geschiedenen Ehe ein Versorgungsausgleich durchzuführen sei.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß §
1. Die Beschwerdeführerin greift mit ihrer Verfassungsbeschwerde zwar mittelbar die Regelung des Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB an. Danach wird ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wenn die Ehegatten vor dem grundsätzlichen In-Kraft-Treten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind. Unmittelbar sind jedoch die ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers und die diese bestätigenden Entscheidungen der Sozialgerichte angegriffen.
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