BVerfG - Beschluß vom 04.12.1974
1 BvL 14/73
Normen:
BGB § 1594 Abs. 1, Abs. 2 ; EheG § 48 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 38, 241
BayVBl 1975, 114
FamRZ 1975, 82
MDR 1975, 293
NJW 1975, 203
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 26.04.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 98/73

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Anfechtungsfristen für die Nichtehelichkeit

BVerfG, Beschluß vom 04.12.1974 - Aktenzeichen 1 BvL 14/73

DRsp Nr. 1996/8185

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Anfechtungsfristen für die Nichtehelichkeit

»Die zeitliche Beschränkung der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann (§ 1594 Abs. 1 und 2 BGB) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

BGB § 1594 Abs. 1, Abs. 2 ; EheG § 48 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Verfahren betrifft die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Ehemann der Mutter (Scheinvater). Das vorlegende Gericht hält die geltende zeitliche Beschränkung des Anfechtungsrechts des Mannes für unvereinbar mit der Verfassung; besonders sieht es eine verfassungswidrige Benachteiligung darin, daß die Anfechtungsfrist nicht erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt.

A.

I.