I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe und hier die Auslegung des §
Das Amtsgericht hat die angegriffenen Entscheidungen sämtlich damit begründet, dass die Beschwerdeführerin Beratungshilfe nicht vor der anwaltlichen Beratung beantragt habe. Es hat für die Bewilligung der nach §
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