BVerfG - Beschluss vom 16.01.2008
1 BvR 2392/07
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3, Abs. 3 Abs. 1 ; BerHG § 4 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 354
BVerfGK 13, 201
FF 2008, 263
FamRZ 2008, 855
MDR 2008, 639
NJW 2008, 1581
RVGreport 2008, 318
RdLH 2008, 173
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UR II 763/07
AG Hof, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UR II 763/07
AG Hof, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UR II 763/07

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Beratungshilfe nach erfolgter Beratung durch einen Rechtsanwalt

BVerfG, Beschluss vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2392/07

DRsp Nr. 2008/3809

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Beratungshilfe nach erfolgter Beratung durch einen Rechtsanwalt

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zivilgerichte § 4 Abs. 2 S. 4 BerHG so auslegen, dass Voraussetzung für die Bewilligung von Beratungshilfe ist, dass das für einen schriftlichen Beratungshilfeantrag vorgesehene Formular vor Beginn der anwaltlichen Beratung, jedenfalls aber in engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser ausgefüllt und unterzeichnet werde.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3, Abs. 3 Abs. 1 ; BerHG § 4 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe und hier die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).

Das Amtsgericht hat die angegriffenen Entscheidungen sämtlich damit begründet, dass die Beschwerdeführerin Beratungshilfe nicht vor der anwaltlichen Beratung beantragt habe. Es hat für die Bewilligung der nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG beantragten Beratungshilfe gefordert, dass das für einen schriftlichen Beratungshilfeantrag vorgesehene Formular vor Beginn der anwaltlichen Beratung, jedenfalls aber in engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser, ausgefüllt und unterzeichnet werde.