BVerfG - Beschluß vom 20.04.1993
1 BvR 435/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 935
SGb 1993, 421
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 13.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 J 104/90
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 14 J 124/91
BSG, vom 21.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BJ 145/92

Verfassungsmäßigkeit des § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO

BVerfG, Beschluß vom 20.04.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 435/93

DRsp Nr. 2005/15214

Verfassungsmäßigkeit des § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO die Anspruchsberechtigung der früheren Ehefrau davon abhängig macht, daß keine Witwenrente zu gewähren ist, während dies für eine Hinterbliebenenrente nach § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht gilt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO die Anspruchsberechtigung einer früheren Ehefrau davon abhängig gemacht hatte, daß keine Witwenrente gewährt wurde, während dieses Erfordernis für eine Hinterbliebenenrente nach § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht bestand.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).

1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO die Anspruchsberechtigung der früheren Ehefrau davon abhängig macht, daß keine Witwenrente zu gewähren ist, während dies für eine Hinterbliebenenrente nach § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht gilt.