I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, daß die Beschwerdeführerin als Angestellte des öffentlichen Dienstes im Jahre 1986 vom Bezug des Erziehungsgelds nach dem
II.
Über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art.
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